VI ZR 177/10
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 13. Dezember 2011 Holmes,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 3; ZPO § 286 C
Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10 - OLG Nürnberg, LG Ansbach
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